Die Energieaudit-Pflicht betrifft Unternehmen, die keine KMU sind – und sie wird häufig falsch wiedergegeben. Weit verbreitet ist die Kurzformel 250 Mitarbeiter oder 50 Millionen Euro Umsatz. So einfach ist es nicht: Die Kriterien sind anders verknüpft, die Bilanzsumme gehört dazu, und seit der Novelle des EDL-G gibt es zusätzlich eine Bagatellgrenze beim Energieverbrauch. Dieser Beitrag ordnet die Regeln so ein, wie sie tatsächlich im Gesetz stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer ist verpflichtet? Nach § 8 EDL-G alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nr. 4 EDL-G – also solche, die keine Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind.
- Die KMU-Kriterien sind UND/ODER-verknüpft: KMU ist, wer weniger als 250 Mitarbeiter hat und zusätzlich entweder höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Bilanzsumme aufweist.
- Bagatellschwelle – keine Befreiung, sondern ein einfacherer Weg: Nicht-KMU mit bis zu 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr bleiben auditpflichtig, müssen aber kein vollständiges Audit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Sie erfüllen die Pflicht, indem sie ihren Gesamtenergieverbrauch ermitteln und melden.
- Turnus: mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab Beendigung des vorherigen Audits.
- Befreiung möglich: Wer ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach den EU-Vorgaben betreibt oder einrichtet, kann von der Auditpflicht freigestellt sein.
- Ab 2,5 GWh: § 9 EnEfG verlangt Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen – erstellt, veröffentlicht und von zertifizierten Fachleuten bestätigt.
- Ab 7,5 GWh: § 8 EnEfG verlangt ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Das Energieaudit nach EDL-G betrifft damit vor allem Nicht-KMU unterhalb dieser Schwelle.
Was ein Energieaudit ist
Ein Energieaudit ist eine systematische Untersuchung des Energieverbrauchs in deinem Unternehmen. Erfasst werden die relevanten Energieverbraucher – von der Heizung über die Beleuchtung bis zu den Produktionsprozessen. Ziel ist es, Einsparpotenziale sichtbar zu machen und konkrete Maßnahmen vorzuschlagen. Das Audit ist damit zunächst eine Bestandsaufnahme, keine Verpflichtung zur Umsetzung einzelner Maßnahmen.
Wer wirklich auditpflichtig ist
Die Pflicht in § 8 EDL-G knüpft an die Unternehmensdefinition in § 1 Nr. 4 EDL-G an. Dort sind Unternehmen gemeint, die keine KMU im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind. Entscheidend ist also, ob dein Unternehmen aus der KMU-Definition herausfällt.
Die KMU-Definition im Detail
Ein KMU liegt vor, wenn beide Ebenen erfüllt sind: weniger als 250 Mitarbeiter und zusätzlich entweder ein Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Die Mitarbeiterzahl ist damit eine notwendige Bedingung, bei den finanziellen Kennzahlen genügt eines der beiden Kriterien. Das macht einen praktischen Unterschied: Ein Unternehmen mit 120 Beschäftigten und 60 Millionen Euro Umsatz kann weiterhin KMU sein, sofern seine Bilanzsumme 43 Millionen Euro nicht übersteigt. Die verbreitete Kurzformel 250 Mitarbeiter oder 50 Millionen Umsatz führt hier in die Irre.
Zu beachten ist außerdem, dass bei verbundenen und Partnerunternehmen die Werte nach den Vorgaben der EU-Empfehlung zusammenzurechnen sein können. Eine kleine Tochter in einem großen Konzern ist deshalb regelmäßig kein KMU.
Die Bagatellschwelle beim Energieverbrauch
Mit § 8 Abs. 4 EDL-G kommt eine Verbrauchsschwelle ins Spiel: 500.000 Kilowattstunden Gesamtenergieverbrauch im Jahr. Hier wird häufig falsch verkürzt, deshalb genau: Wenn dein Unternehmen kein KMU ist, aber höchstens 500.000 kWh im Jahr verbraucht, bist du nicht von der Pflicht befreit. Du musst aber kein vollständiges Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen.
Stattdessen erfüllst du die Pflicht über die vom BAFA beschriebene Bagatellschwellenregelung: Du ermittelst deinen Gesamtenergieverbrauch und meldest ihn fristgerecht – und anschließend alle vier Jahre erneut. Für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch ist das ein erheblicher Unterschied im Aufwand.
Turnus, Befreiung und das Verhältnis zum EnEfG
Ist dein Unternehmen auditpflichtig, ist das Audit mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Die Frist läuft ab Beendigung des vorherigen Audits, nicht ab einem festen Stichtag.
Eine Freistellung sieht das Gesetz vor, wenn du ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach den einschlägigen EU-Vorgaben eingerichtet hast oder einrichtest. Für viele größere Unternehmen ist das der praktikablere Weg, weil ein solches System ohnehin verlangt sein kann.
Denn parallel gilt das Energieeffizienzgesetz, und es staffelt die Pflichten nach Verbrauch. Nach § 9 EnEfG müssen Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Grundlage sind die Maßnahmen, die im Energieaudit oder im Managementsystem identifiziert wurden. Die Pläne sind spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Audits beziehungsweise der Zertifizierung zu erstellen und von zertifizierten Fachleuten bestätigen zu lassen.
Nach § 8 EnEfG müssen Unternehmen mit mehr als 7,5 Gigawattstunden ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Für Unternehmen, die diesen Status bis zum 17. November 2023 erreicht hatten, lief die Frist bis zum 18. Juli 2025; wer ihn ab dem 18. November 2023 erreicht, hat 20 Monate Zeit. Das System muss unter anderem die Energiezufuhr, Prozesstemperaturen und Abwärmequellen erfassen, Einsparmaßnahmen identifizieren und deren Wirtschaftlichkeit bewerten.
Daraus ergibt sich die Arbeitsteilung der beiden Gesetze: Das Energieaudit nach EDL-G betrifft in der Praxis vor allem Nicht-KMU unterhalb von 7,5 GWh. Die größten Verbraucher darüber führen stattdessen ein Managementsystem.
Was das für dich praktisch bedeutet
- Status ehrlich prüfen: Rechne alle drei Kennzahlen durch – Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme – und berücksichtige verbundene Unternehmen.
- Verbrauch beziffern: Der Gesamtenergieverbrauch entscheidet mit, ob und welche Pflicht greift. Ohne belastbare Verbrauchsdaten lässt sich das nicht beurteilen.
- Audit oder Managementsystem? Wer ohnehin in Richtung 7,5 GWh geht, sollte prüfen, ob ein Managementsystem sinnvoller ist als wiederkehrende Einzelaudits.
- Fristen im Blick behalten: Der Vier-Jahres-Turnus läuft ab dem Ende des letzten Audits – ein Kalendereintrag erspart Hektik.
- Freiwillig lohnt sich oft: Auch ohne Pflicht macht ein Audit Einsparpotenziale sichtbar. Bei den heutigen Energiepreisen amortisiert sich das häufig schnell.
Fazit
Die Energieaudit-Pflicht lässt sich nicht auf eine einzige Zahl reduzieren. Sie knüpft an die KMU-Definition an, deren Kriterien anders verknüpft sind als meist behauptet, und sie wird durch eine Verbrauchsschwelle sowie durch die Pflichten des Energieeffizienzgesetzes ergänzt. Wer nahe an den Grenzen liegt, sollte den Status sauber ermitteln, statt sich auf Faustformeln zu verlassen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Rechtsstand und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung. Ob und in welchem Umfang dein Unternehmen betroffen ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
